1. Der bei einem Auffahrunfall für ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann entkräftet sein, wenn sich die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden ereignet. Ein derartiger Zusammenhang kann fehlen, wenn der Vorausfahrende nach dem Fahrstreifenwechsel zunächst über eine längere Strecke beschleunigt und erst dann sein Fahrzeug abgebremst hat.2. Bleibt der Unfallhergang bei einem Auffahrunfall nach einem Fahrstreifenwechsel ungeklärt, ist der Schaden hälftig zu teilen.