KG, Urteil vom 24.05.1976 - Aktenzeichen 12 U 479/76
DRsp Nr. 1994/8017
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht im allgemeinen gegen denjenigen, der auf ein vor ihm (vorwärts) fahrendes oder vor ihm stehendes Fahrzeug auffährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist.2. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann erschüttert oder ausgeräumt werden, wenn der Auffahrende die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs darlegt und beweist. Das kann dann der Fall sein, wenn nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme des erste Fahrzeug rückwärts gefahren sein kann, um in eine Parklücke einzufahren.3. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises hat zur Folge, daß der Fahrer oder Halter des ersten Fahrzeuges den von ihm behaupteten Sachverhalt in vollem Umfang beweisen muß.
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