A. Die jeweils zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf erkannt, dass nach der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 14. März 2006 auf der Bundesautobahn (BAB) A 111 Höhe Anschlussstelle Waidmannsluster Damm die Verschuldensanteile zu 2/3 beim klägerischen Fahrer und zu 1/3 bei dem Beklagten zu 1) lagen.
Diese von dem Landgericht vorgenommene Würdigung hat sich in der Berufungsinstanz nach der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.
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