b. »Das Vorfahrtrecht geht nicht so weit, daß der Wartepflichtige jede Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten verhindern muß (vgl. OLG München, VersR 1973, 947: 160 bis 190 m Entfernung; OLG Hamm, DAR 1974, 108 : 200 m Entfernung eines 80 km/h schnellen Kleinkraftrads). Wenn der Vorfahrtberechtigte sich auf die Fahrweise des Einbiegenden so rechtzeitig und gefahrlos einstellen kann, wie er es gegenüber einem dort in gleicher Weise die Straße seit längerem benutzenden Fahrzeug tun kann, das in seine (des Vorfahrtberechtigten) Richtung fährt, liegt keine Vorfahrtverletzung vor (so OLG Hamm, DAR 1974, 108 ...).
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