Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein mit Kupplungsschaden liegen gebliebenes Fahrzeug außerhalb der geschlossenen Ortschaft
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1993 - Aktenzeichen 6 U 154/93
DRsp Nr. 1994/10201
Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein mit Kupplungsschaden liegen gebliebenes Fahrzeug außerhalb der geschlossenen Ortschaft
Bleibt ein Fahrzeug außerhalb der geschlossenen Ortschaft auf einer Landstraße mit einem Kupplungsschaden liegen und kommt es zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Fahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Auffahrenden auszugehen, da die Betriebsgefahr des liegen gebliebenen Fahrzeugs nicht hinter das Verschulden des Auffahrenden zurücktritt. Demgegenüber bleibt die Alkoholbeeinflussung des auffahrenden KFZ-Führers bei der Haftungsabwägung unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass sie für den Unfall mitursächlich geworden ist.