Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einer ampelgeregelten Kreuzung
KG, Urteil vom 15.01.1976 - Aktenzeichen 12 U 2233/75
DRsp Nr. 1994/8023
Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einer ampelgeregelten Kreuzung
1. Der die Fahrbahn bei grünem Ampellicht überschreitende Fußgänger handelt nur leicht fahrlässig, wenn er es bei normaler Verkehrslage unterlassen hat, vor dem Betreten der Fahrbahn nach links zu blicken.2. Sein Mitverschulden führt gegenüber grober Fahrlässigkeit des die Haltelinie bei rotem Ampellicht überfahrenden Kraftfahrers nicht zu einer Haftungsminderung.3. Angesichts inzwischen eingetretener technischer Vervollkommnung der Lichtzeichenanlagen kann jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, daß keine einzelnen Lichtzeichen ausfallen, ihr Versagen vielmehr zum Abschalten der ganzen Anlage führt.