Haftungsverteilung bei Anfahren eines 8 1/2 Jahre alten Kindes
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1985 - Aktenzeichen 13 U 252/84
DRsp Nr. 1994/10727
Haftungsverteilung bei Anfahren eines 8 1/2 Jahre alten Kindes
»1. Ein Kraftfahrer, der sich einem ihm den Rücken zugewandt auf dem Bürgersteig alleinstehenden 8 1/2 Jahre alten Jungen nähert, handelt nicht schuldhaft verkehrswidrig, wenn er weder seine Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 40 km/h herabsetzt noch hupt.2. Läuft der Junge dann plötzlich über die Fahrbahn, muß sich der Junge ein ganz überwiegendes Mitverschulden gegenüber der Halterhaftung aus § 7StVG anrechnen lassen (3/4:1/4).«