Am 4. März 1963 gegen 11.00 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Sattelschlepper, dessen Halterin die Erstbeklagte war, in D. die B.-Straße in Richtung G.-Straße. In Höhe des Hauses Nr. x im erfasste der hintere Teil des Fahrzeugaufbaus den damals fünf Jahre alten Kläger, der zu Boden geschleudert und schwer verletzt wurde. Der Kläger hatte sich von links auf die 7,40 m breite Fahrbahn begeben, um diese zu überqueren. Hier befand sich ein 1,80 m breiter Bürgersteig. Die an diesen angrenzenden Vorgärten waren nicht eingefriedigt und nur in geringem Umfang mit Sträuchern bewachsen.
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