Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch des Klägers aus § 280 BGB bejaht.
Unstreitig ist dem Beklagten die Rückgabe des gemieteten Fahrzeuges unmöglich geworden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er es selbst unterschlagen hat oder ob es ihm gestohlen worden ist. In jedem Fall ist er unstreitig zur Herausgabe nicht in der Lage.
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