Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.565,92 DM beanspruchen.
Die Beklagte ist dem Kläger wegen des Unfallschadens vom 9.06.1998 zur Zahlung von weiteren 7.898,68 DM (4.038,53 EURO) verpflichtet (§§ 3 Pflichtversicherungsgesetz, 7 StVG). Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach nicht streitig.
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