Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Dezember 1996 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1996 zu zahlen.
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