OLG Hamm - Urteil vom 05.03.1998
27 U 59/97
Normen:
BGB §§ 823 847 249 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)364c-d
NZV 1998, 413
OLGReport-Hamm 1998, 127
r+s 1999, 61
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 195/95

Haftung für Unfallneurose des Geschädigten nach Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 27 U 59/97

DRsp Nr. 1999/5614

Haftung für Unfallneurose des Geschädigten nach Verkehrsunfall

1. Wird der Schädiger bei einem Unfall schwer verletzt und erleidet der Geschädigte aufgrund des Miterlebens des Unfalls eine Unfallneurose, so ist dies dem Schädiger grundsätzlich zuzurechnen, selbst wenn die Neurose auf einer abnormen Erlebnisverarbeitung aufgrund spezieller Schadenanlage des Geschädigten beruht. Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen einer Renten- oder Begehrensneurose.2. Einen unfallbedingt psychisch geschädigten Soldaten trifft nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er eine medizinisch gebotene Therapie zunächst deshalb unterläßt, weil er im Falle der Offenbarung seiner Erkrankung eine erhebliche Gefährdung seiner militärischen Karriere befürchtet.3. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist die besondere Schadenanfälligkeit des Verletzten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Dezember 1996 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1996 zu zahlen.