Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz, angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung hälftiger Ersatzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger hinsichtlich dessen künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 30.12.1996.
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