Tatbestand:
Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt, da das angefochtene Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht, § 539 ZPO.