LG Koblenz, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 568/04
Haftung des Schädigers für ärztliche Behandlungsfehler; Verrechnung von Teilzahlungen eines Gesamtschuldners bei teilweiser gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 5 U 1236/07
DRsp Nr. 2008/22342
Haftung des Schädigers für ärztliche Behandlungsfehler; Verrechnung von Teilzahlungen eines Gesamtschuldners bei teilweiser gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
1. Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maß verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbildes kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet.2. Hat der für den Gesamtschaden eintrittspflichtige Erstschädiger ohne Zahlungsbestimmung eine dem Haftungsbetrag des Zweitschädigers entsprechende Teilzahlung unterhalb der Schwelle zur gesamtschuldnerischen Haftung geleistet, wirkt diese Zahlung nicht zugunsten des Zweitschädigers. Vielmehr ist in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2BGB davon auszugehen, dass der Erstschädiger nicht auf die Gesamtschuld gezahlt hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.