Der Kläger, ein Verein von B. -Vertragshändlern, verfolgt nach seiner Satzung u. a. den Zweck, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Die Beklagte zu 1 ist eine B. -Vertragshändlerin in Oberhausen. Dem Kläger, dem im Ruhrgebiet zwei Vertragshändler als Mitglieder angehören, hat beanstandet, daß der Beklagte zu 2 bei einem Verkaufsgespräch über einen B. einen unzulässigen Preisnachlaß angeboten habe.
Der Kläger hat (soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung) beantragt,
den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,
beim Verkauf von Kraftfahrzeugen an Letztverbraucher Preisnachlässe im Barzahlungsfall von mehr als 3% zu gewähren.
Die Beklagten haben einen Rabattverstoß in Abrede gestellt. Der Beklagte zu 2 habe bei dem Verkaufsgespräch lediglich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und alsdann den Laden- bzw. Hauspreis genannt.
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