Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen - hier nicht gegebener - Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 u. 2 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger bekannt gegebenen Stellungnahme vom 15.11.2019.
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