Am 27.08.1995 kam der Kläger aus A. kommend auf der BAB 2 kurz vor seinem Ziel ohne äußeren Anlaß nach rechts von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug erlitt dabei Totalschaden. Die Beklagte lehnt die Zahlung einer Entschädigung ab, weil der Kläger am Steuer eingenickt und dies grob fahrlässig sei.
Das Landgericht hat aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
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