LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6/00
Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 10 U 184/01
DRsp Nr. 2004/15034
Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall
Wer bei Dunkelheit auf der BAB mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h hinter mehreren anderen - sich ebenfalls auf der Überholspur befindenden - Fahrzeugen herfährt, muss mit plötzlichen verkehrsbedingten Bremsmanövern rechnen und sein Fahrverhalten hierauf einstellen. Neben einem ausreichenden Abstand muss er die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit bremsbereit sein. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, liegt hierin eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.