Die (zulässige) Berufung hat in der Sache Erfolg, weswegen das angefochtene Endurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung zu, da er als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (§ 61 VVG). Nur dadurch, daß er den Fahrzeugschlüssel in seiner Motorradjacke gelassen und diese jedenfalls zeitweise, unbeaufsichtigt auf einem Volksfest zurückgelassen hat, ist es dem mittlerweile im Strafverfahren verurteilten Dieb gelungen, sich des Motorrads zu bemächtigen, dieses (im betrunkenen Zustand) zu führen und dabei total zu beschädigen.
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