Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. Februar 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
I. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel - Binnenschifffahrtsgericht - hat den Angeklagten am 12. Februar 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte am 19. Februar 2008 Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Verteidigerschriftsatz vom 10. April 2008 als Revision benannt und begründet.
Das gemäß §§ 10, 11 BSchGerG als Berufung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
II. Der Senat hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
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