Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht den Klägern über die geleisteten 8.000,-- DM hinaus zu Recht weitere 3.268,41 DM an weiteren Mietwagenkosten zugesprochen hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten sind die folgenden ergänzenden Ausführungen veranlaßt:
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