OLG Köln - Urteil vom 15.06.1998
19 U 260/97
Normen:
BGB § 459 Abs. 2, § 476 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)467a-c
NZV 1998, 466
OLGReport-Köln 1998, 403
VRS 95, 328
VersR 1999, 246
VersR 2000, 246
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 242/97

Gewährleistungsauschluß bei Gebrauchwagenkauf

OLG Köln, Urteil vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 19 U 260/97

DRsp Nr. 1998/18693

Gewährleistungsauschluß bei Gebrauchwagenkauf

»1. Auch der gewerbsmäßige Gebrauchtwagenhändler kann die Gewährliestung formularmäßig ausschließen, jedenfalls solche technische Mängel, die ohne Hilfe eines Sachverständigen bei Besichtigung und Probefahrt festgestellt werden können.2. Enthält der Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen fettgedruckt die Erklärung:"Da das Fahrzeug vom Verkäufer nicht auf Unfallspuren und auf andere Mängel untersucht worden ist, können frühere Unfälle, Korrosionsschäden sowie andere sichtbare und unsichtbare Schäden an der Karosserie, am Fahrgestell, an der Bodengruppe oder am Motor auch nicht ausgeschlossen werden ..."und steht eine vereinbarte Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV noch aus, dann kann die Äußerung des Verkäufers vor dem Vertragsschluß, das Fahrzeug sei einwandfrei, nicht als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen werden.3. Verfügt ein Gebrauchtwagenhändler nicht über eine eigene Werkstatt, dann liegt in dem Vermerk "TÜV neu" im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen nicht die Zusicherung des Händlers, das Fahrzeug werde nach einer noch vorzunehmenden Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bei der Übergabe an den Käufer verkehrssicher sein (Abgrenzung zu BGHZ 103, 275 = BB 1988, 719 = MDR 1988, 574 = WM 1988, 540 = DRsp-ROM Nr. 1992/2635).«

Normenkette: