Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 BGB i.V.m. §
Zwar ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1) tatsächlich mit seinem Lkw VW LT 28 gegen die linke Seite des Pkw Jaguar des Klägers gestoßen ist. Denn der gerichtlich beauftragte Sachverständige D. hat im einzelnen dargelegt, daß jedenfalls die Beschädigung im unteren vorderen Bereich der Fahrertür, wie sie auf den Lichtbildern F 5 - 7 des Gutachtens zu erkennen ist, sehr wahrscheinlich auf den Anstoß durch den Lkw zurückzuführen ist. Damit stimmt die Bekundung des Beklagten zu 1) als Partei vor dem Landgericht überein, wonach er beim Zurücksetzen mit dem Lkw hinten rechts in den Pkw gefahren ist, wobei er nach seiner Annahme die linke Türseite beschädigt hat.
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