I. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und zu 4) wird das Teilurteil des Landgerichts Dresden vom 30.11.2018 -
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückgewiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 18.488,78 EUR festgesetzt.
I.
Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 3) und zu 4) führen zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dresden gemäß §§ 538 Abs. 2 Nr. 7, 301 ZPO. Ein Teilurteil hätte hier nicht ergehen dürfen.
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