Das Amtsgericht Paderborn hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4, 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 19 OWiG eine Geldbuße von 120 EUR verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Dem ist der Betroffene mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 entgegen getreten.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das verhängte Fahrverbot von zwei Monaten auf die Dauer von einem Monat zu reduzieren war.
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