Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"I.
Der Landrat des S-Kreises hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 10.02.2012 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h am 04.11.2011 auf der Autobahn A 1 im Bereich F ein Bußgeld in Höhe von 120,- € gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG i. V. m. 11.3.6 BKat verhängt (Bl. 43 ff. d. BA).
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