Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. August 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 - 30 km/h), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 100.- Euro festgesetzt und nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, das entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
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