Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 5. Juni 2012 dargelegt hat und die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden ist. Den umfassend dargelegten und zutreffenden Gründen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
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