Am 13. Oktober 1970 wurde der Heizer R. Opfer eines Verkehrsunfalls. Der Kläger erbringt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen an dessen Hinterbliebene. Der Unfall, an dem der beim Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherte Zweitbeklagte mitbeteiligt war, verlief wie folgt:
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