I.
Der Antragsteller hat am 21.9.2001 einen Oldtimer für 17.762 DM gekauft. "Grundlage für den Kaufpreis" waren nach seiner Darstellung ihm vom Verkäufer vorgelegte Unterlagen, nämlich eine "Fahrzeugwertermittlung" der Antragsgegner zu 1 und 2, wonach der Oldtimer 15000 DM wert sei, und die Begutachtung des Antragsgegners zu 3 (TÜV) gemäß § 21 StVZO.
Mit Schriftsatz vom 16.5.2002 hat er beim Amtsgericht Hersbruck - bei dem die Antragsgegner zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand haben - einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch schriftliches Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen gestellt, mit dem er beweisen will, dass der Oldtimer in den Gutachten der Antragsgegner nicht berücksichtigte schwere Mängel hatte, weswegen der tatsächliche Wert des Fahrzeugs nur ca. 2000 DM betrage. Der Antragsteller meint, gegen alle drei Antragsgegner Ansprüche "auf Schadensersatz aus § 328 BGB analog aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte" in Höhe von 13000 DM (6646,79 EUR) zu haben.
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