Gerichtliche Hinweispflicht bei Einbeziehung von Wissen außerhalb der HauptverhandlungOffenkundigkeit gerichtskundiger TatsachenKeine Gerichtskundigkeit von Erkenntnissen des Gerichts aus anderen VerfahrenBei Zweifel an Messverfahren verfahrensspezifischer Fokus erforderlich
BayObLG, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 201 ObOWi 475/22
DRsp Nr. 2022/8638
Gerichtliche Hinweispflicht bei Einbeziehung von Wissen außerhalb der HauptverhandlungOffenkundigkeit gerichtskundiger TatsachenKeine Gerichtskundigkeit von Erkenntnissen des Gerichts aus anderen VerfahrenBei Zweifel an Messverfahren verfahrensspezifischer Fokus erforderlich
1. Will der Tatrichter dienstliches Wissen, das er außerhalb der Hauptverhandlung erlangt hat, zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung machen, so muss er die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung darauf hinweisen, dass sie der Entscheidung als gerichtskundig zugrunde gelegt werden könnten (Anschl. u.a. an BGH, Beschl. v. 24.09.2015 - 2 StR 126/15 = NStZ 2016, 123).2. Auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen des erkennenden Richters aus einer früheren Hauptverhandlung über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren oder inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Betroffenen von wesentlicher Bedeutung sind (hier: Äußerungen eines technischen Sachverständigen zur Plausibilität des Messwertes in einem Parallelverfahren), dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden (Anschl. u.a. an BGH, Urt. v. 09.12.1999 - 5 StR 312/99 = BGHSt 45, 354).
Tenor
I. II.
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