Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 8. April 2002 ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat er insoweit Erfolg, als der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag erster Instanz weiterverfolgt. Hinsichtlich der Klageerweiterung ist die Berufung demgegenüber unbegründet.
1. Unstreitig sind die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§
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