Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.09.2012 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 138/12) wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.09.2012 sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.
I.
Mit der Klage macht die Klägerin, die Rechtschutzversicherer von früheren Mandanten des Beklagten war, im Rahmen der Stufenklage unter anderem Abrechnungs- und Auskunftsbegehren geltend.
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