Am 19. Dezember 1989 verursachte der Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen er und sein Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2), dem Kläger voll ersatzpflichtig sind, wie inzwischen außer Streit ist.
Bei der Behebung des Fahrzeugschadens hat der Kläger seine Fahrzeugvollversicherung (Kaskoversicherung) in Anspruch genommen, weil er aus eigenen Mitteln die Reparaturkosten in Höhe von ca. 8.000 DM nicht vorlegen konnte. Seine Kaskoversicherung hat ihn deshalb hinsichtlich des Schadensfreiheitsrabatts zurückgestuft. Mit der in erster Linie auf Zahlung gerichteten Klage hat er Ersatz des für 1990 entstandenen und für die Folgejahre bis 1997 errechneten Rabattverlustes geltend gemacht.
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