Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2012 -
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 3.690,18 €
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Zahlung von Rückkaufswerten nach Widerruf eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts.
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