1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Juni 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Az.:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
a) an die D. Allgemeine Versicherung AG 8.736,06 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 8.554,47 € seit dem vom 25.09.2018 und auf 181,59 € seit dem 16.10.2018 und
b) an die Klägerin 10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum hieraus seit dem 30.05.2017 zu zahlen,
und
c) die Klägerin von den Forderungen des Autohauses K. GmbH i.H.v. 1.520,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 9.955,31 € vom 30.05.2017 bis 24.09.2018 und aus 1.520,84 € seit dem 25.09.2018
und
d) von der Zinsforderung des Sachverständigen C. R. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 181,59 € vom 30.05.2017 bis 15.10.2018
und
e) von der Zinsforderung der V. Leasing GmbH von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 120 € vom 30.05.2017 bis 24.09.2018 freizustellen.
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