Die Klägerin war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Service seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde von der Beklagten zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung:
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