Die Klägerin ist eine überregional tätige Autovermietungsgesellschaft. Durch schriftlichen Vertrag vom 25. Mai 1990, für den ein von der Klägerin gestellter Vordruck benutzt wurde, mietete der Bekannte des Beklagten B. von der Klägerin einen Pkw Audi V 8. In dem Vertrag wurde vermerkt, daß der Mieter berechtigt sei, das Fahrzeug dem Beklagten zum Gebrauch zu überlassen. Unter Nr. 12 heißt es in dem Vertrag.
"Verjährung:
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von E. gegen den Mieter erst fällig, wenn E. Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.
Im Falle der Akteneinsicht wird E. den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen."
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