Gemäß Antrag der Beklagten vom 5. April 1995 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen B.. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden: AGB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
"X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung
1. Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von DM 2 Mio. und einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens DM 2.000 abzuschließen. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber und die B.
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