OLG Köln, Urteil vom 16.07.1993 - Aktenzeichen 19 U 243/92
DRsp Nr. 1994/2094
fiktive Reparaturkosten; Erstattungsfähigkeit
»Gibt der [auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnende] Geschädigte das beschädigte Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung und erzielt er dabei eine Gutschrift, die den von einem Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so braucht er sich den Mehrerlös nicht anrechnen zu lassen. Ein »versteckter Rabatt« steht dem Geschädigten, nicht dem Schädiger zu.«