BGH - Urteil vom 24.04.2024
IV ZR 226/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 4; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; MB/KK 2009 § 8b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 165/20
OLG Köln, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 101/21

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Fehlen einer wirksamen vertraglich vereinbarten Prämienanpassungsklausel; Höhe der Prämienerhöhung von über 5 %

BGH, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen IV ZR 226/22

DRsp Nr. 2024/7451

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Fehlen einer wirksamen vertraglich vereinbarten Prämienanpassungsklausel; Höhe der Prämienerhöhung von über 5 %

Es ist geklärt, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

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festgestellt worden ist, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsnummer KV... , zum 1. April 2018 im Tarif Z um 6,20 € und des gesetzlichen Beitragszuschlags um 0,62 € unwirksam war und die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif T zum 1. April 2017 um 4,19 € über den 30. November 2020 hinaus unwirksam war,

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