BGH - Urteil vom 24.04.2024
IV ZR 193/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 4; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; MB/KK 2009 § 8b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 64/21
OLG Köln, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 198/21

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Fehlen einer wirksamen vertraglich vereinbarten Prämienanpassungsklausel; Höhe der Prämienerhöhung von über 5 %

BGH, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen IV ZR 193/22

DRsp Nr. 2024/7450

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Fehlen einer wirksamen vertraglich vereinbarten Prämienanpassungsklausel; Höhe der Prämienerhöhung von über 5 %

1. Es ist geklärt, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG abweicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. 2. Es ist weiter geklärt, dass hinsichtlich einer begehrten Auskunftserteilung ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten

1. 2.