VGH Bayern - Beschluss vom 12.01.2018
11 CS 17.1257
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.653

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses bei Ausstellung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Anforderungen an den Nachweis eines Wohnsitzverstoßes; Vorliegen eines fiktiven Wohnsitzes

VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.1257

DRsp Nr. 2018/12049

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses bei Ausstellung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Anforderungen an den Nachweis eines Wohnsitzverstoßes; Vorliegen eines fiktiven Wohnsitzes

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2017 getroffene Feststellung, dass die ihm für die Klasse B erteilte tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, hiervon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dieser wurde am 30. März 2017 angebracht.