Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer der festgesetzten isolierten Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
I.
Der Strafrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Juli 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (Einzelstrafen jeweils 9 Monate). Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen dieses Urteil gerichtete - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung des Angeklagten hat die VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen durch Urteil vom 09. Januar 2012 als unbegründet verworfen.
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