Die auf das Zusprechen eines weiteren Betrags von 2.855,50 DM und Zinsen hieraus gerichtete Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang nach § 249 BGB begründet. Denn der Senat meint, daß der Klägerin nur eine Eigenersparnis von 15 und nicht - wie das Landgericht es getan hat - von 25 % der Mietwagenkosten als Vorteilsausgleich abzuziehen sind.
1. Grundsätzlich berechnet auch der Senat in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Zahl aller Gerichte den einem Geschädigten entstehenden Vorteil in Form ersparter Eigenaufwendungen durch einen Abzug von 15 % von den Mietwagenkosten. Denn Berechnungen in Literatur und Praxis haben gezeigt, daß eine solche Rechenweise geeignet ist, den während der Benutzung eines Mietwagens ersparten Aufwand im Regelfall zuverlässig zu treffen.
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