Der Betroffene befuhr am 30.3.1996 mit seinem Pkw die Süd-West-Tangente, die als Kraftfahrstraße ausgeschildert ist, im Gemeindebereich zwischen den Anschlußstellen "O. " und "F. Süd" in entgegengesetzter Fahrtrichtung über eine Fahrstrecke von mindestens zwei Kilometern.
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