LG Paderborn, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 617/06
Fahrzeugvollversicherung bzw. Fahrzeugteilversicherung: Beweislast (non liquet) hinsichtlich eines Wildunfalls
OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 20 U 134/07
DRsp Nr. 2008/12655
Fahrzeugvollversicherung bzw. Fahrzeugteilversicherung: Beweislast ("non liquet") hinsichtlich eines Wildunfalls
1. Ergibt sich aus einer Beweisaufnahme und der Anhörung des Versicherungsnehmers nicht zweifelsfrei, ob beim Verkehrsunfall eine Kollision mit einem Tier stattgefunden hat (Wildunfall) bzw. dass eine Kollision mit einem Tier nicht stattgefunden hat, so geht dieses non liquet in Bezug auf die Fahrzeugteilversicherung zu Lasten des Versicherungsnehmers, so dass ihm ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht. In der Fahrzeugvollversicherung geht das non liquet demgegenüber zu Lasten des Versicherers, wenn sich ein (in der Fahrzeugvollversicherung versicherter) Unfall zweifellos ereignet hat; ob dieser auf die Kollision mit einem Tier zurückzuführen ist, ist unbeachtlich.2. In der Fahrzeugvollversicherung sind Gutachterkosten nicht versichert und müssen daher nicht von dem Versicherer ersetzt werden.