Die zulässige Berufung des Klägers führt gem. § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die angefochtene Entscheidung leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln; sie beruht auf mangelhaften Tatsachenfeststellungen und verletzt dadurch das rechtliche Gehör des Klägers (vgl. hierzu Zöller - Gummer , ZPO, 20. Aufl., § 539 Rn 16).
Der Kläger hat schon erstinstanzlich unter Beweisantritt (Bl. 4, 22 d.A.) behauptet, die Beklagte habe ihm folgendes zugesichert das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über beheizbare Sitze, es sei fahrbereit.
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