Fahrverbot; Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Einragung im VZR; Darlegungserfordernis bei Geltendmachung des Übermaßverbots
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 339/13
DRsp Nr. 2013/16258
Fahrverbot; Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Einragung im VZR; Darlegungserfordernis bei Geltendmachung des Übermaßverbots
1. Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 I 1 StVG darf das Tatgericht wegen der noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen grundsätzlich von der Richtigkeit der Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) ausgehen.2. Die gegen die materielle Richtigkeit einer VZR-Auskunft erhobene Einwendung des Betroffenen, nicht Täter einer früheren Ordnungswidrigkeit gewesen und wegen ihr deshalb zu Unrecht geahndet worden zu sein, kann allenfalls ausnahmsweise eine Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Feststellungen begründen. Die unsubstantiierte, auf die schlichte Behauptung beschränkte Einlassung, zur fraglichen Tatzeit nicht Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein, reicht hierfür regelmäßig nicht aus (Festhaltung u.a. an BayObLGSt 2003, 119 ff. = NZV 2004, 48 f. = DAR 2004, 36 f. = zfs 2004, 138 f. = VRS 106 [2004], 123 ff. und BayObLGSt 2003, 132 ff. = NZV 2004, 102 f. = DAR 2004, 163 f. = VM 2004, Nr. 18 = VRS 106, 216 ff.).
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