I.
Mit Urteil vom 26. Juli 2001 hat das Amtsgericht Dresden den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, deren Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte" zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid der Stadt Dresden vorgesehenen Fahrverbotes abgesehen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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